Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Zuzahlungen
In der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich jedes Mitglied an den Kosten für Arznei-, Verbands- sowie Hilfsmittel und anderen Leistungen beteiligen. In vielen Fällen ist der Leistungskatalog im Rahmen der Reformen sogar soweit zusammengestrichen worden, dass Bereiche der Behandlung dem Patienten ganz zufallen. Einzig Kinder und Jugendliche müssen bis zum 18. Lebensjahr noch keine Zuzahlungen leisten. Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte Krankheitsbilder oder das Erreichen einer gewissen Einkommensgrenze, ab der sich Betroffene von den Zuzahlungen befreien lassen können.
Übersteigen die Zuzahlungen 2% des Bruttoeinkommens, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung alle entstehenden Kosten. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze sogar nur bei 1% des Einkommens. Aus diesem Grund sollten alle Quittungen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen aufbewahrt werden, da auch zuviel geleistete Zuzahlungen den Versicherten zurückerstattet werden. Für alle Zuzahlungen gilt, dass die Krankenkassen lediglich die medizinisch notwendigen Leistungen übernehmen. Einen individuellen Mehraufwand müssen die Versicherten aus ihren eigenen Mitteln tragen.
Arzneimittel
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden nur noch bestimmte Arzneimittel durch die Krankenkassen getragen. Zu diesen zählen alle Medikamente, die rezeptpflichtig sind. Verschreibungsfreie Pharmaprodukte werden dagegen seit 2004 nicht mehr durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen. Was die Zuzahlungen für Versicherte der GKV betrifft, so gilt hier nicht mehr die Packungsgröße, sondern der tatsächliche Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage.
Pro Arzneimittel müssen durch den Patienten jeweils 10%, aber mindestens 5,- EUR zugezahlt werden. Als Obergrenze gilt die Summe von 10,- EUR, alles über diesem Betrag übernehmen die Krankenkassen. Liegt der Preis für ein Medikament bei 55,- EUR, ist eine Zuzahlung von 5,50 EUR zu leisten. Einkommensschwache Teile der Bevölkerung können sich im Rahmen der Überforderungsklausel allerdings von den Zuzahlungen befreien lassen, sobald 2% des Bruttoeinkommens überschritten werden.
Patienten mit chronischen Erkrankungen wird bereits beim Erreichen der 1%-Marke eine entsprechende Möglichkeit eingeräumt.
Fahrtkosten
Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur noch in Ausnahmefällen durch Krankenkassen übernommen. Neben der medizinischen Notwendigkeit ist zusätzlich die Genehmigung der Versicherungen notwendig. Aus diesem Grund werden viele Versicherte etwas tiefer in die Tasche greifen und die entstehenden Kosten selbst tragen müssen. Sollten die Kassen doch Fahrtkosten übernehmen, etwa zur Dialyse, so müssen sich die Patienten auf eine Zuzahlung einstellen, die mitunter bis zu 10,- EUR pro Fahrt betragen kann.
Liegen die Kosten für den Transport unter 100,- EUR, greift die 10%-Regel und die Versicherten müssen ihren Beitrag zu den Fahrtkosten leisten.
Heilmittel
Heilmittel in Form von Krankengymnastik oder Massagen unterliegen genauso der Zuzahlungspflicht wie andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier werden für jede Verordnung 10,- EUR plus eine Beteiligung von 10% an den Behandlungskosten erhoben. Der Begriff Verordnung bezieht sich hier nicht auf eine einzelne Anwendung, sondern umfasst das gesamte Rezept. Patienten unter 18 Jahren sind hier von jeglichen Zuzahlungen befreit.
Pro Kalenderjahr müssen durch die Versicherten der GKV nur für 28 Tage die entsprechenden Zuzahlungen für Heilmittel geleistet werden, Kosten darüber hinaus tragen die Krankenkassen. Erreicht die 10%-Regelung nicht den Wert von 5,- EUR, wird der Mindestbetrag eingezogen.
Hilfsmittel
In der Behandlung von Erkrankungen kommen unterschiedlichste Hilfsmittel zum Einsatz. So tauchen etwa Gehhilfen genauso regelmäßig auf wie Inhalationsgeräte – um nur einige zu nennen. Für diese gelten ebenfalls einige Regeln, was die Zuzahlung durch den Patienten betrifft. Für in Anspruch genommene Hilfsmittel ziehen die Krankenkassen 10% des Preises ein, sofern der Maximalbetrag für Zuzahlungen von 10,-EUR nicht überschritten wird, mindestens ist aber mit 5,- EUR zurechnen.
Kinder und Jugendliche bleiben auch hier bis zu ihrem 18. Lebensjahr zuzahlungsfrei. Sind die Hilfsmittel dagegen zum Verbrauch bestimmt, wird die Zuzahlung etwas anders gehandhabt. Hier werden die Zuzahlungen auf 10% pro Monat bzw. höchstens 10,- EUR limitiert.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Erkrankungen des Gefäß- und Lymphsystems machen die Anwendung von speziellen Strümpfen und Verbänden notwendig. Die Hilfsmittel der Kompressionstherapie werden durch die gesetzliche Krankenversicherung in Form von einheitlichen Festbeträgen übernommen. Diese deckeln den finanziellen Aufwand der therapeutischen Leistungen nach oben ab. Patienten müssen für Stützstrümpfe und ähnliche Hilfsmittel mit einer Zuzahlung von 10%, aber mindestens 5,-EUR rechnen.
Der maximal Betrag, den eine Krankenkasse in Form der Zuzahlungen von ihren Versicherten für die Kompressionstherapie einbehalten darf, liegt bei 10,- EUR. Personen unter 18 Jahre werden auch in diesem Zusammenhang von den Zuzahlungen befreit.
Weitere Informationen zur Kostenerstattung:
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