GKV

Gesetzliche Krankenkasse wechseln und Beiträge sparen

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bieten die meisten Krankenkassen ihren Versicherten ähnliche Leistungen und unterscheiden sich diesbezüglich kaum. Allerdings reicht die Bandbreite der Beiträge hier von etwa 12% bis etwa 16%. Allein aus diesem Grund gibt es genügend Anreize, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Allerdings gibt es bei jedem Wechsel ein paar grundlegende Dinge zu beachten, die in gleicher Weise für alle freiwilligen Mitglieder der GKV gelten.

Vor dem eigentlichen Wechsel gilt es zu bedenken, dass erst die Mindestversicherungszeit von 18 Monaten in der alten Versicherung abgelaufen sein muss, bevor man eine neue Krankenversicherung beantragt. Dieser Zeitraum gilt in jeder Krankenkasse bis auf eine Ausnahme - im Rahmen des ersten Wechsels spielt die Vorversicherung keine Rolle.

 

Lediglich bei Beitrags- oder Vertragsänderungen wird den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht zugestanden. Die Kündigung muss in diesem Fall bis zum Folgemonat der Beitragserhöhung bekannt gegeben werden. Durch diese Sonderregelung wird die zweimonatige Kündigungsfrist nicht berührt. Für den Wechsel der Krankenkasse selbst ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen vorgesehen: Wer sich Ende März zu diesem Schritt entschließt, ist also noch bis 31. Mai Mitglied der alten Krankenversicherung. Für die Kündigung selbst ist ein formloses Schreiben ausreichend, wichtig ist hier nur die Schriftform.

Damit ist der Wechsel aber noch lange nicht wirksam. Die alte Krankenkasse stellt nach dem Erhalt der Kündigung eine Bestätigung aus, die dem neuen Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen mit der Beitrittserklärung vorgelegt wird. Innerhalb der Kündigungsfrist muss im Gegenzug der alten Krankenkasse ein Nachweis über die neue Versicherung in Form einer Mitgliedsbescheinigung vorgelegt werden. Diese erhalten Antragsteller erst nach dem Nachweis der Kündigungsbestätigung durch die neue Krankenkasse.

Letztlich wird durch die Vorlage der neuen Mitgliedsbestätigung die Kündigung vollzogen. Sollte der Fall eintreten, dass innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist keine Bestätigung einer neuen Krankenversicherung vorliegt, wird die Kündigung unwirksam und Betroffene bleiben automatisch bei ihrer alten Versicherung. Wer sich als Versicherter der GKV erst nach dem 01. Januar 2009 für einen Wechsel entscheidet, wird es bei der Auswahl einer geeigneten Krankenkasse wesentlich schwerer haben, denn zu diesem Datum wird ein einheitlicher Beitragssatz eingeführt. Hintergrund ist die Einführung des Gesundheitsfonds, wodurch für die Mitglieder der einzelnen Kassen die Leistungen und der Service in Zukunft den Ausschlag bei einem Wechsel innerhalb der GKV geben werden.