GKV

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Orthopädische Schuhe

Fehlstellungen und Erkrankungen der Füße gehören leider auch in der auf Mobilität ausgerichteten Moderne zu den Problemen, mit denen sich Ärzte (Orthopäden), Betroffene und Krankenkassen täglich konfrontiert sehen. Dabei können die Defekte in einigen Fällen sogar soweit gehen, dass herkömmliches Schuhwerk nicht mehr tragbar ist. In einem solchen Fall helfen nur orthopädische Schuhe weiter. Hier wird neben den Zuzahlungen in Höhe von 10% zusätzlich ein festgelegter Eigenanteil verlangt. Dieser wird durch die Krankheiten so bemessen, dass er dem Preis für ein Paar Schuhe entspricht, welches ohne medizinischen Hintergrund gekauft werden würde.

 

Kieferorthopädische Behandlung

Aufgrund der unterschiedlichsten Fehlstellungen müssen bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung immer wieder kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt werden. Speziell Kinder sind von dieser Problematik häufig betroffen. Dies führt zu mitunter sehr hohen Kosten, an denen sich die Eltern als Beitragszahler beteiligen müssen. Für die Dauer der Behandlung belaufen sich die Zuzahlungen für das erste Kind auf 20%. Sollte sich ein weiteres Kind in kieferorthopädische Behandlung befinden, müssen nur noch 10% aufgewendet werden. Diese Zuzahlungen werden nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung einer Fehlstellung an den Versicherten wieder zurück erstattet.

 

Krankenhaus

Reichen die Mittel des Hausarztes und der ambulant arbeitenden Spezialisten zur erfolgreichen Behandlung der einzelnen Erkrankungen nicht mehr aus, wird der Aufenthalt im nächsten Krankenhaus notwendig. Hier können spezielle Diagnosen durchgeführt werden und eine individuelle Therapie lässt sich wesentlich ergebnisorientierter durchführen. Natürlich ist eine intensivere Behandlung gleichzeitig mit höheren Kosten verbunden, die teilweise auch auf den Patienten umgelegt werden. Dieser muss sich an den Behandlungskosten täglich mit einem Betrag von 10,- EUR beteiligen. Allerdings gilt diese Regel nur über 28 Tage. Bei einem darüber hinaus andauernden Aufenthalt tragen wieder die Krankenkassen den Aufwand zu 100%.

 

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

Veranlassen Ärzte im Rahmen der Behandlung von Krankheiten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, so trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für diese Leistungen. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen sich dabei auf Zuzahlungen von 10,- EUR pro Tag einstellen. Fahrtkosten werden für eine Reha-Maßnahme erstattet, lediglich für eine Vorsorgemaßnahme müssen die Patienten 10,- EUR für eine Fahrt als Zuzahlung aus eigenen Mitteln tragen.

 

Anschlussrehabilitation

Schwere Unfälle und Erkrankungen ziehen in der Regel nicht nur den Aufenthalt in einem Krankenhaus nach sich, sondern machen häufig auch anschließende Rehabilitationsmaßnahmen notwendig. Diese finden können im stationären oder ambulanten Rahmen stattfinden und müssen von den Patienten anteilig über die Zuzahlungen mitfinanziert werden. Für einen Zeitraum von 28 Tagen werden zu diesem Zweck täglich 10,- EUR durch die Krankenversicherung erhoben, was einer jährlichen Maximalbelastung durch Zuzahlungen für diese Leistungen von 280,- EUR entspricht. In diesem Zusammenhang werden in Anspruch genommene Reha-Maßnahmen, die jeweils einem anderen Träger zufallen, auf die Jahresleistung angerechnet.

 

Mütterkuren

Kuren, während deren Dauer die Kinder von ihren Eltern getrennt werden, stellen eine große psychische Belastung für alle Beteiligten dar. Wesentlich angenehmer sind dagegen Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren, bei denen ein Elternteil den Kuraufenthalt des Nachwuchses begleitet. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung trägt im Allgemeinen die gesetzliche Kranken-versicherung, die Versicherten selbst müssen lediglich 10,- EUR für jeden Tag der Mutter-Kind-Kur zuzahlen. Das Angebot dieser Behandlungen richtet sich an Familien mit Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Sehhilfen

Sehhilfen gehören nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb die Kosten für Brillen durch die Versicherten getragen werden müssen. Diese Änderungen sind zum 01. Januar 2004 in Kraft getreten. Lediglich Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sowie Mitglieder der GKV mit einer sehr starken Sehbehinderung werden noch durch die Krankenkassen bezuschusst.

 

Verbandmittel

Verbandmittel dienen in der Medizin und Krankenfürsorge vor allem dem Zweck, Wunden und Oberflächen abzudecken oder Körperflüssigkeiten aufzusaugen. Daneben sind sie auch ein erster Schutz gegen Infektionen. Für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt hier eine Zuzahlung von 10% des Preises für ein Verbandmittel. Sofern der Packungspreis unter 5,- EUR liegt, gelten die realen Kosten als zuzahlungspflichtig. Zwischen 5,01 EUR und 50,- EUR ziehen die Krankenversicherungen in der Regel 5,- EUR ein. Nach Erreichen der Obergrenze von 100,- EUR beläuft sich die Höhe der Zuzahlungen generell auf 10,- EUR.

 

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