GKV

Die Pflegestufen

Aufgrund schwerer Erkrankung oder durch Unfälle kann der Fall eintreten, dass Versicherte in der Krankenversicherung nicht mehr ohne fremde Hilfe im Alltag zurechtkommen – sie werden pflegebedürftig. Hält dieser Zustand über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten an, entstehen Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Umfang richtet sich vor allem nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit: Hierzu lassen die Pflegekassen den Bedarf des Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MDK) feststellen.

Anhand des Ergebnisses werden Betroffene eine der drei Pflegestufen zugewiesen. In der ersten Stufe werden alle Versicherten zusammengefasst, die einen erheblichen Pflegebedarf benötigen und bei Körperpflege oder Ernährung wenigstens einmal am Tag Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Aus der Pflegeversicherung besteht in diesem Fall entweder ein Anrecht auf finanzielle Leistungen in Form des Pflegegeldes. In der Pflegestufe I erhalten Betroffene seit 01. Juli 2008 einen Satz von 215,- EUR monatlich, der zum Beispiel für die Pflege durch Angehörige aufgewendet werden kann.

Sobald ein Pflegedienst die Leistungen übernimmt, erhöhen die Pflegekassen in der ersten Stufe ihren Satz für Sachleistungen auf 420,- EUR. Dieser Betrag wird auch bei einer teilstationären Pflege übernommen. Werden Pflegebedürftige dagegen stationär untergebracht, beteiligen sich die Kassen mit 1.023,-EUR. Jeden Mehrbedarf müssen Betroffene aus dem eigenen Vermögen oder durch den Abschluss eine Pflegezusatzversicherung abdecken.

Schwer Pflegebedürftige, die mindestens dreimal täglich fremde Hilfe bei Körperpflege oder Mobilität benötigen, werden in der Pflegestufe II zusammengefasst und erhalten höhere Leistungen als in Stufe I. Das Pflegegeld liegt hier bei 420,- EUR und für einen ambulanten/ teilstationären Pflegedienst stehen 980,- EUR zur Verfügung, was in beiden Fällen fast einer Verdopplung der Leistungen entspricht. Im Rahmen der Pflegestufe II steigen die Zuschüsse zur vollstationären Pflege am geringsten, hier stehen für jeden pflegebedürftigen Versicherten 1.279,- EUR zur Verfügung.

Die Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung können aber soweit gehen, dass Betroffene ohne fremde Hilfe den Alltag überhaupt nicht mehr bewältigen können und damit eine Betreuung rund um die Uhr notwendig ist. In einer solchen Situation entscheidet der MDK für die Einstufung des Versicherten in der Pflegestufe III. Hier sind die Leistungen der Pflegekassen am höchsten, es werden für eine häusliche Pflege durch Angehörige bis zu 675,- EUR und für den Pflegedienst 1.470,-EUR bereitgestellt.

Der Beitrag zur vollstationären Pflege beläuft sich in der 3. Stufe ebenfalls auf 1.470,- EUR. In besonders schweren Fällen, die auch an die Pflege besondere Anforderungen stellen, spricht man in diesem Zusammenhang von Härtefällen. Aufgrund des erheblichen Mehraufwandes werden hier die Sätze für den Pflegedienst auf 1.918,- EUR und für die stationäre Unterbringung auf 1.750,- EUR pro Monat angehoben.